PSA 2016/425 für persönliche Schutzausrüstung

Die PSA (EU) 2016/425 (im folgenden nur PSA-VO genannt) definiert die wesentlichen Anforderungen und Regularien für persönliche Schutzausrüstung. 

Dabei definiert sie neben den Begrifflichkeiten auch zuständige Behörden, Sicherungsmaßnahmen, Pflichten.

Welche Bedeutung hat die PSA-VO für Schutzhandschuhe?

Wenn Einmalhandschuhe vom Hersteller auch als Schutzhandschuhe definiert werden, so müssen diese Konformität nach PSA 2016/425 aufweisen.

Dabei unterscheidet die PSA-VO nach Gefährdungsrisiken vor welchen der Handschuh schützt. Generell können Handschuhe vor folgenden Risiken schützen: Mechanische Verletzungen, Hitze/Feuer, Kälte, Stromschläge, Strahlung, Schutz vor gesundheitsgefährdenden Stoffen und Gemischen und schädlichen biologischen Wirkstoffen.

Je nach den zu schützenden Risiken wird ein Handschuh einer entsprechenden Kategorien eingeteilt. Nachfolgend alle Risiken und Kategorien, welche für persönliche Schutzausrüstung gemäß der PSA-VO definiert sind

Wichtige Hinweise für Unternehmer mit Angestellten

Erst durch die Anbringung des CE-Kennzeichens (welches eine entsprechende Konformitätserklärung voraussetzt!!) gelten Handschuhe als Schutzhandschuhe.

Nur einfache Prüfungen nach z.B: EN 374 ohne entsprechende Konformitätserklärung reichen hier nicht aus.

Leider werden aber dennoch oft ungeeignete Handschuhe als Schutzhandschuhe verwendet.

Dies kann enorme Auswirken und Haftungsrisiken für Unternehmen mit Angestellten haben, da das Bereitstellen von ungeeigneter Schutzausrüstung eine Verletzung der Arbeitnehmerschutz-Verordnungen bedeuten kann.

Speziell im Rahmen der aktuellen Pandemie kann so im schlimmsten Fall eine Haftung für den Arbeitgeber entstehen, wenn Angestellte durch falsche Schutzausrüstung erkranken.

Anforderungen für Schutzhandschuhe nach Kategorie III

Wenn Schutzhandschuhe vor gefährlichen Risiken nach Kategorien schützen sind zumindest folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Erfüllen aller allgemeinen Anforderungen an PSA wie Ergonomie, Schutzgrade, Schutzklassen, Undschädlichkeit, Bequemlichkeit
  • Anleitungen und Informationen des Herstellers wie: Lagerung, Nutzung, Überprüfung, Verwendungsgrenzen, Haltbarkeitsdatum, Verweis der zugrundeliegenden Normen
  • Erstellung der technischen Unterlagen
  • Ausfertigung einer Konformitätserklärung
  • EU-Baumusterprüfung mittels notifizierter Stelle (Anhang V, Modul B) oder
  • EU-Baumusterprüfung anhand einer internen Fertigungskontrolle (Anhang VI. Modul C) oder
  • EU-Baumusterprüfung anhand einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen (Anhang VII, Modul C2) oder
  • EU-Baumusterprüfung auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bez. auf den Produktionsprozess (Anhang VIII, Modul D)
 
Nitril Untersuchungshandschuhe von Infinitymed verfügen über eine EU-Baumusterprüfung gem. Modul C2 ausgestellt von TÜV Rheinland LGA Products GmbH (Notified Body: 0197)

Wichtige Begriffsbestimmungen der (EU) 2016/425

Zu beachten ist, dass unterschiedliche Verordnungen unterschiedliche Begriffsbestimmungen haben können. Wir verweisen hierzu immer auf die jeweiligen Originaltexte der Verordnungen.

Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit Schutzhandschuhen:

  • „Persönliche Schutzausrüstung“ (PSA): Ausrüstung, die entworfen und hergestellt wird, um von einer Person als Schutz gegen ein oder mehrere Risiken für ihre Gesundheit oder ihre Sicherheit getragen oder gehalten zu werden
  • „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
  • „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung einer PSA auf dem Markt der Union
  • „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die PSA herstellt bzw. entwickeln oder herstellen läßt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet
  • „Bevollmächtigter“: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftrag wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen
  • „Einführer“: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die PSA aus einem Drittstaat auf dem Markt der Union in Verkehr bringt

Die Kategorien der PSA-VO

Kategorie I

Kategorie I umfasst ausschließlich die folgenden geringfügigen Risiken:

a) oberflächliche mechanische Verletzungen
b) Kontakt mit schwach aggressiven Reinigungsmitteln oder längerer Kontakt mit Wasser
c) Kontakt mit heißen Oberflächen, deren Temperatur 50°C nicht übersteigt
d) Schädigung der Augen durch Sonneneinstrahlung (außer bei Beobachtung der Sonne)
e) Witterungsbedingungen, die nicht von extremer Art sind

Kategorie II

Kategorie II umfasst Risiken, die nicht unter Kategorie I oder Kategorie II aufgeführt sind.

Kategorie III

Kategorie II umfassst ausschließlich die Risiken, die zu sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden im Zusammenhand mit Folgendem führen können:

a) gesundheitsgefährdende Stoffe und Gemische
b) Atmosphären mit Sauerstoffmangel
c) schädliche biologische Agenzien
d) ionisierende Strahlung
e) warme Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100°C oder mehr hat
f) kalte Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von -50°C oder weniger hat
g) Stürze aus der Höhe
h) Stromschlag und Arbeit an unter Spannung stehenden Teilen
i) Ertrinken
j) Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen
k) Hochdruckstrahl
l) Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche
m) schädlicher Lärm

Fazit

Die PSA-Verordnung (EU) definiert die grundlegenden Rahmenbedingungen für die Herstellung und Klassifizierung von Schutzausrüstung. Ohne eine entsprechende Konformitätserklärung darf ein Handschuh nicht als Schutzausrüstung deklariert und verwendet werden.

Es empfiehlt sich daher bei der Beschaffung von Handschuhen auf eine entsprechende Kennzeichnung der Produkte zu achten.

Verweise:

Originaltext (EU) 2016/425: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0425

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