Die PSA (EU) 2016/425 (im folgenden nur PSA-VO genannt) definiert die wesentlichen Anforderungen und Regularien für persönliche Schutzausrüstung.
Dabei definiert sie neben den Begrifflichkeiten auch zuständige Behörden, Sicherungsmaßnahmen, Pflichten.
Wenn Einmalhandschuhe vom Hersteller auch als Schutzhandschuhe definiert werden, so müssen diese Konformität nach PSA 2016/425 aufweisen.
Dabei unterscheidet die PSA-VO nach Gefährdungsrisiken vor welchen der Handschuh schützt. Generell können Handschuhe vor folgenden Risiken schützen: Mechanische Verletzungen, Hitze/Feuer, Kälte, Stromschläge, Strahlung, Schutz vor gesundheitsgefährdenden Stoffen und Gemischen und schädlichen biologischen Wirkstoffen.
Je nach den zu schützenden Risiken wird ein Handschuh einer entsprechenden Kategorien eingeteilt. Nachfolgend alle Risiken und Kategorien, welche für persönliche Schutzausrüstung gemäß der PSA-VO definiert sind
Erst durch die Anbringung des CE-Kennzeichens (welches eine entsprechende Konformitätserklärung voraussetzt!!) gelten Handschuhe als Schutzhandschuhe.
Nur einfache Prüfungen nach z.B: EN 374 ohne entsprechende Konformitätserklärung reichen hier nicht aus.
Leider werden aber dennoch oft ungeeignete Handschuhe als Schutzhandschuhe verwendet.
Dies kann enorme Auswirken und Haftungsrisiken für Unternehmen mit Angestellten haben, da das Bereitstellen von ungeeigneter Schutzausrüstung eine Verletzung der Arbeitnehmerschutz-Verordnungen bedeuten kann.
Speziell im Rahmen der aktuellen Pandemie kann so im schlimmsten Fall eine Haftung für den Arbeitgeber entstehen, wenn Angestellte durch falsche Schutzausrüstung erkranken.
Wenn Schutzhandschuhe vor gefährlichen Risiken nach Kategorien schützen sind zumindest folgende Anforderungen zu erfüllen:
Zu beachten ist, dass unterschiedliche Verordnungen unterschiedliche Begriffsbestimmungen haben können. Wir verweisen hierzu immer auf die jeweiligen Originaltexte der Verordnungen.
Wichtige Begriffe im Zusammenhang mit Schutzhandschuhen:
Kategorie I umfasst ausschließlich die folgenden geringfügigen Risiken:
a) oberflächliche mechanische Verletzungen
b) Kontakt mit schwach aggressiven Reinigungsmitteln oder längerer Kontakt mit Wasser
c) Kontakt mit heißen Oberflächen, deren Temperatur 50°C nicht übersteigt
d) Schädigung der Augen durch Sonneneinstrahlung (außer bei Beobachtung der Sonne)
e) Witterungsbedingungen, die nicht von extremer Art sind
Kategorie II umfasst Risiken, die nicht unter Kategorie I oder Kategorie II aufgeführt sind.
Kategorie II umfassst ausschließlich die Risiken, die zu sehr schwerwiegenden Folgen wie Tod oder irreversiblen Gesundheitsschäden im Zusammenhand mit Folgendem führen können:
a) gesundheitsgefährdende Stoffe und Gemische
b) Atmosphären mit Sauerstoffmangel
c) schädliche biologische Agenzien
d) ionisierende Strahlung
e) warme Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100°C oder mehr hat
f) kalte Umgebung, die vergleichbare Auswirkungen wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von -50°C oder weniger hat
g) Stürze aus der Höhe
h) Stromschlag und Arbeit an unter Spannung stehenden Teilen
i) Ertrinken
j) Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen
k) Hochdruckstrahl
l) Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche
m) schädlicher Lärm
Die PSA-Verordnung (EU) definiert die grundlegenden Rahmenbedingungen für die Herstellung und Klassifizierung von Schutzausrüstung. Ohne eine entsprechende Konformitätserklärung darf ein Handschuh nicht als Schutzausrüstung deklariert und verwendet werden.
Es empfiehlt sich daher bei der Beschaffung von Handschuhen auf eine entsprechende Kennzeichnung der Produkte zu achten.
Verweise:
Originaltext (EU) 2016/425: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0425