Verordnung CE 1935/2004 für Gegenstände für Lebensmittelkontakt

Die Verordnung regelt die grundlegenden Anforderungen, Begriffe und Regularien, welche erfüllt werden müssen, um Gegenstände und Materialien für den Kontakt mit Lebensmitteln sicher zu machen. Die Einhaltung der Verordnung 1935/2004 bildet die Grundlage für eine ordnungsgemäße CE Konformitätserkärung

Allgemeine Anforderungen

Sämtliche Materialien und Gegenstände sind nach guter Herstellungspraxis (GMP) so herzustellen, dass sie unter normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf Lebensmittel abgeben, die geeignet sind:

  • die menschliche Gesundheit zu gefährden, oder
  • eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel herbeizuführen, oder
  • eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeizuführen.
 
Weiters darf die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung der Materialien und Gegenstände den Verbraucher nicht irreführen.

Einzelmaßnahmen für Gruppen von Gegenständen

Die Verordnung regelt ferner, wie spezielle Gruppen von Gegenständen wie z.B: recycelte Materialien oder Kombinationen erlassen werden können.

Dazu zählt unter anderem:

  • Ein Verzeichnis der für die Herstellung zugelassenen Stoffe
  • Ein oder mehrere Verzeichnisse der als Bestandteil aktiver oder intelligenter Materialien und Gegenstände und zugelassenen Stoffe
  • Reinheitskriterien für die oben genannten Stoffe
  • Besondere Bedingungen für die Verwendung oben genannter Stoffe
  • spezifische Migrationswerte sowie Gesamtmigrationswerte
  • Vorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch oralen Kontakt mit den Materialien und Gegenständen
  • Vorschriften für die Entnahme von Proben
  • Vorschriften zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit einschließlich Vorschriften über die Dauer der Aufbewahrung von Aufzeichnungen
  • und weitere…
 
Weiters hindert die Verordnung einzelne Mitgliedstaaten nicht daran, nationale Vorschriften beizubehalten oder zu erlassen

Kennzeichnung

Unbeschadet der etwaigen Einzelmaßnahmen sind Materialien und Gegenstände (wie z.b: Handschuhe), wenn sie in den Verkehr gebracht werden, unter anderem wie folgt zu kennzeichnen:

  • Mit der Angabe „Für Lebensmittelkontakt“ oder mit einem besonderen Hinweis auf ihren Hinweis wie zum Beispiel dem als Kaffeemaschine, Weinflasche oder Suppenlöffel oder mit dem folgend abgebildeten Symbol
  • Allenfalls mit besonderen Hinweisen für eine sichere und sachgemäße Verwendung
  • mit dem Namen oder der Firma sowie in jedem Fall der Anschrift oder dem Sitz des Herstellers, des Verarbeiters oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen und für das Inverkehrbringen verantwortlichen Verkäufers
  • eine angemessene Kennzeichnung oder Identifikation, die eine Rückverfolgbarkeit gestattet

Weiteres

Weiters definiert die Verordnung wichtige Punkte wie Zugang der Öffentlichkeit, Vertraulichkeit, Ausschussverfahren, Schutzverfahren, Sanktionen und Übergangsregelungen.

Speziell für Handschuhe sind Einzelmassnahmen wie die 10/2011 für Kunststoffe oder auch die AP (4) 2004 für Gummi sowie die Verordnung 2023/2006 für die gute Herstellungspraxis GMP.

Verweise:

Originaltext Verordnung 1935/2004: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX%3A32004R1935
Originaltext Verordnung (EU) 10/2011: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32011R0010
Originaltext Verordnung GMP 2023/2006: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32006R2023

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